Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma mcw-service

Hinweis zum Fernabgabegesetz

Das Fernabgabegesetz besagt, dass Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen bestellte Waren bis zu zwei Wochen nach dem Erhalt ohne Angabe von Gründen zurückschicken und so den Kaufvertrag rückgängig machen können.

Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Das Fernabgabegesetz gilt für Kaufverträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurden.
Als Verbraucher gilt derjenige Käufer, der einen Kaufvertrag zu einem Zweck abschließt, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Der Verbraucher muss den Kauf innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerrufen. Der Widerruf muß keine Begründung enthalten. Die Rücksendung der Ware muss innerhalb dieser Frist erfolgen.
Die Widerrufsfrist beginnt am Tag des Wareneingangs beim Verbraucher. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist an die im Impressum genannte Anschrift zu richten.
Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn die Ware "nach Kundenspezifikation angefertigt" worden ist.
Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn die Ware "nicht für eine Rückgabe geeignet" ist.
Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn versiegelte Ware entsiegelt worden ist. Das ist z.B. der Fall, wenn ein einen Freischaltcode oder einen Datenträger mit Software enthaltender Umschlag geöffnet worden ist.

Bei begründeten Wertminderungsansprüchen behalten wir uns das Recht auf Schadensersatz vor.

Der Hinweis zum Fernabgabegesetz ist Bestandteil unserer Allgemeine Geschäftbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und Vertragsabschlüsse von mcw-service (nachstehend "MCW") erfolgen, auch wenn im Einzelfall nicht besonders darauf verwiesen wird, ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, gelten nicht, auch soweit ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auch auf Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern (Verbraucherverträge) Anwendung. V Ziffer 2, VI Ziffer 2, VIII Ziffern 3, 5, 6, IX, X Ziffer 3 und XI Ziffer 1 gelten jedoch nicht.


II. Angebot und Vertragsabschluß, Ausführungsunterlagen

1. Alle Angebote sind freibleibend.
2. Ein Vertrag kommt nur durch förmliche Auftragsbestätigung von MCW zustande. Ein Auftrag gilt jedoch als bestätigt, wenn ohne förmliche Auftragsbestätigung die Lieferung erfolgt. MCW ist berechtigt, die Annahme eines Angebotes von einer Vorauszahlung bis zur Höhe des Gesamtpreises abhängig zu machen.
3. Zu Änderungen der Liefergegenstände, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen und die MCW aus technischen Gründen oder aus Gründen der Modellpflege für erforderlich hält, ist MCW jederzeit berechtigt.

III. Preise

Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung, mangels Auftragsbestätigung die in der jeweils geltenden Preisliste genannten Preise. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Lager MCW, in Euro, zuzüglich Verpackung, Versand und Versicherung und der im Zeitpunkt der Lieferung jeweils gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.

IV. Liefer- und Leistungszeit

1. MCW ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

2. Liefer-, Leistungs- und Ausführungsfristen sind für MCW unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich förmlich etwas anderes vereinbart wird. Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt aller notwendigen und vom Kunden zu liefernden Informationen und Unterlagen.

3. Bei Abrufaufträgen hat der Kunde die Liefer- oder Leistungszeit so zu bestimmen, daß MCW ausreichend Zeit und Gelegenheit bleibt, entsprechende Dispositionen zu treffen. Kommt der Kunde - gleich aus welchen Gründen - seiner Verpflichtung zum Abruf von Lieferungen und Leistungen nicht ordnungsgemäß nach, ist MCW berechtigt, die Leistungszeit und die Losgrößen selbst festzulegen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

4. Eine als verbindlich vereinbarte Frist und gesetzte Nachfristen gelten als eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist an eine zur Versendung bestimmte Person übergeben wird, spätestens jedoch bei Meldung der Versandbereitschaft, wenn die Lieferung aus Gründen, die nicht von MCW zu vertreten sind, verzögert wird.

5. Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer von MCW. MCW ist insbesondere berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn MCW ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von seinem Zulieferer im Stich gelassen wird. Der Kunde ist in diesem Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

6. Alle unvorhersehbaren und von MCW unverschuldeten Ereignisse oder Hindernisse, die die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise verzögern, insbesondere Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen im Betrieb von MCW oder im Betrieb eines Vorlieferanten, unvermeidbare Rohstoffverknappungen Zerstörungen bereits erbrachter Leistungen durch Dritte oder durch Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben) oder Behinderungen durch einen vom Kunden zu vertretenden Umstand berechtigen MCW, die Liefer- oder Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen oder wird die Lieferung oder Leistung aus einem der in vorstehend Satz 1 genannten Gründe unmöglich, ist MCW berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten Der Kunde ist unverzüglich über das Leistungshindernis zu informieren und ist unter den Voraussetzungen von vorstehend Satz 2 gleichfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden sind unverzüglich zu erstatten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

7. Verzug von MCW tritt nur nach förmlicher Mahnung ein, auch wenn für die Lieferung oder Leistung eine Zeit vereinbart ist, die sich nach dem Kalender bestimmen oder berechnen läßt.

V. Versand und Gefahrenübergang

1. Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, für Rechnung des Kunden.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder zwecks Versendung das Lager von MCW verläßt. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.

3. Nimmt der Kunde den ihm angebotenen, vertragsgemäßen Liefergegenstand nicht an oder wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

VI. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug des Kunden

1. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht. Zahlungsfristen sind gewahrt, wenn MCW über die Zahlung verfügen kann (Gutschrift, Einlösung von Schecks).

2. Gerät der Kunde in Verzug, werden unbeschadet weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zur Zahlung an MCW fällig.

3. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung schuldhaft nicht nach oder steht MCW ein Leistungsver weigerungsrecht nach Paragraph 321 Absatz 1 BGB zu, werden alle noch offenen Forderungen von MCW gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig, auch soweit Schecks oder Wechsel mit späterer Fälligkeit erfüllungshalber angenommen wurden.

4. Die Aufrechnung seitens des Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen und Ansprüche einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent und etwaiger Ansprüche auf Freistellung von auf Wunsch des Kunden übernommenen Haftungsrisiken, die MCW - gleich aus welchem Rechtsgrund - gegen den Kunden zustehen, werden MCW die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen des Kunden nach Wahl von MCW freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen von MCW gegen den Kunden nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

2. Alle Liefergegenstände bleiben Eigentum von MCW (nachstehend "Vorbehaltsware"). Verarbeitung und Umbildung erfolgen für MCW als Hersteller, jedoch ohne daß MCW hieraus verpflichtet wird. Wird die Vorbehaltsware durch Verarbeitung oder sonstwie mit anderen MCW nicht gehörenden beweglichen Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt MCW das Miteigentum an der neuen Sache.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, MCW gegenüber nicht in Verzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Zu anderen Verfügungen (Sicherungsübereignungen, Verpfändungen etc.) über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Die aus dem Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherungsleistungen, Forderungen aus unerlaubter Handlung etc.) entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an MCW ab (soweit MCW lediglich Miteigentum an der Vorbehaltsware zusteht: anteilig in Höhe des Miteigentumsanteils). MCW nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen widerruflich ermächtigt. MCW ist berechtigt, die Ermächtigung zu widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, MCW die abgetretenen Forderungen bekanntzugeben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

4. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für MCW unentgeltlich. Er hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und in einem kaufmännischer Sorgfalt entsprechenden Umfang auf seine Kosten zu versichern. Bei Pfändung aufgrund gerichtlicher Anordnung oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Kunde MCW unverzüglich zu benachrichtigen, dem Zugriff zu widersprechen und auf das (Mit-)Eigentum von MCW hinzuweisen. Die Kosten für die Abwendung des Zugriffs trägt der Kunde.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MCW berechtigt, nach erfolgter Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne daß dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zustünde, die Geschäftsräume des Kunden zu betreten, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden zu verlangen.

VIII. Gewährleistung

1. Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes ergibt sich abschließend aus der Produktbeschreibung von MCW. Werbeaussagen und Anpreisungen, die lediglich reklamehaften Inhalt haben, stellen keine Beschaffenheitsangaben dar.

2. Mangelhafte Montageanleitungen stellen nur dann einen Mangel dar, wenn sie der ordnungsgemäßen Montage des Liefergegenstandes entgegenstehen.

3. Der Kunde muß zur Erhaltung der Gewährleistungsrechte Falschlieferungen, Mengenabweichungen und offensichtliche Mängel unverzüglich nach Anlieferung und nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung förmlich rügen.

4. Beanstandete Liefergegenstände sind zur Überprüfung und gegebenenfalls Mängelbeseitigung frachtfrei an den von MCW benannten Bestimmungsort einzusenden. Im Falle berechtigter Mängelrüge werden dem Kunden die entstandenen Transportkosten in erforderlicher Höhe erstattet.

5. MCW ist berechtigt, Mängel an Liefergegenständen nach Wahl von MCW durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beheben. Verweigert MCW die Nacherfüllung oder schlägt die Nacherfüllung gemäß Paragraph 440 Satz 2 BGB fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.

6. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung.

7. Soweit nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart ist, übernimmt MCW kein Beschaffungsrisiko und gewährt keine Garantien im Rechtssinne.

IX. Rückgriff des Kunden im Verbrauchsgüterkauf

1. Werden gegenüber dem Kunden seitens eines Verbrauchers Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, ist dies MCW zum Erhalt der Rückgriffsansprüche unverzüglich förmlich anzuzeigen.

2. Der Kunde ist vor Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gemäß Paragraph 478 BGB verpflichtet, MCW Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.

3. Etwaige Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gemäß Paragraph 478 BGB werden durch Warengutschrift erfüllt. Der Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen bei hinreichender Vorsorge des Kunden nicht angefallen wären.

X. Pflichtverletzung außerhalb der Gewährleistung

1. Der Rücktritt des Kunden wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist und/oder MCW diese nicht zu vertreten hat.

2. Der Rücktritt vom Vertrag wegen Verletzung einer Nebenpflicht im Sinne von Paragraph 241 Absatz 2 BGB ist nur zulässig, wenn MCW Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und dem Kunden ein Festhalten am Vertrag und die Leistung durch MCW nicht mehr zuzumuten ist.

3. Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen außerhalb der Gewährleistung verjähren ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Kenntnis von den den jeweiligen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Begehung der Handlung oder der Pflichtverletzung, soweit nicht aufgrund Gesetzes kürzere Verjährungsfristen gelten.

XI. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

1. Schadenersatzansprüche statt der Leistung können nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde MCW zuvor förmlich eine Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt hat, verbunden mit der Androhung, nach Ablauf der Frist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten, und diese Frist fruchtlos verstreicht. Erfüllungsansprüche des Kunden erlöschen mit Ablauf der gesetzten Nachfrist, spätestens jedoch, wenn und sobald der Kunde Schadenersatz statt der Leistung verlangt.

2. Schadenersatzansprüche statt der Leistung wegen Verletzung einer Nebenpflicht im Sinne von Paragraph 241 Absatz 2 BGB können nur unter den Voraussetzungen des Rücktrittsrechts gemäß vorstehend X. Ziffer 2 geltend gemacht werden.

3. Soweit eine Schadenersatzhaftung von MCW oder an deren Stelle ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen MCW in Betracht kommt - gleich aus welchem Rechtsgrund - haftet MCW, wie folgt:

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn MCW die Pflichtverletzung zu vertreten hat,

b) für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten der Organe und leitenden Angestellten von MCW sowie für schwerwiegendes Organisationsverschulden,

c) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei zumindest grob fahrlässigem Verhalten ein-facher Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt, wie folgt: Der Schadenersatz darf den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, der bei Vertragsschluß unter Berücksichtigung der Umstände, die MCW kannte oder hätten kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung voraussehbar war.

d) Ein etwaiger Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist in Fällen gemäß vorstehend lit. c) ausgeschlossen, wenn und soweit die Aufwendungen nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen und/oder bei Aufwendungen für weitere Geschäfte, die der Kunde im Hinblick auf die Vertragsbeziehung zu MCW geschlossen hat.

4. Die persönliche Haftung der Organe und Angestellten von MCW, die als Erfüllungsgehilfen tätig werden, ist ausgeschlossen.

5. Weitergehende Ansprüche gegen MCW sind ausgeschlossen.

XII. Formvorschriften

Für die Wahrung des in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Erfordernisses der förmlichen Mitteilung ist es erforderlich und genügend, wenn die betreffende Mitteilung schriftlich, per Telefax oder elektronisch übermittelt wird.

XIII. Software und Daten

1. Programme werden, soweit nichts anderes förmlich vereinbart ist, in maschinenlesbarer Form überlassen. Die Rückübersetzung der überlassenen Programme in das Quellenprogramm, insbesondere unter Zuhilfenahme von Debugging-Programmen, ist nicht zulässig.

2. Programme, Dokumentationen und Datenmaterial sind nur für den internen Gebrauch durch den Endkunden bestimmt. Kopien dürfen nur für Sicherungs- oder Archivzwecke oder zur Fehlersuche und unter Einschluß des Schutzrechtsvermerks der Originalkopie angefertigt werden. Der Kunde hat seinen Abnehmer auf die bestehenden Urheberrechte von MCW oder von Dritten in geeigneter Form hinzuweisen.

XIV. Schlußbestimmungen

1. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

2. Erfüllungsort ist Crimmitschau.

3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten - einschließlich Wechsel- und Scheckklagen - ist bei Auseinandersetzungen mit Kaufleuten, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich rechtlichem Sondervermögen Zwickau. MCW ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen.

Stand Januar 2006